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Rechercheunterstützung
KI wurde unterstützend zur Recherche oder zum Auffinden relevanter Quellen eingesetzt. Eine menschliche Prüfung wird nur ausgewiesen, wenn sie ausdrücklich ausgewählt wurde.

Zusammenfassende Einordnung
Diese Erklärung dokumentiert nachvollziehbar, in welchen Bereichen künstliche Intelligenz bei der Erstellung und Veröffentlichung des gekennzeichneten Inhalts eingesetzt wurde. Für den Bereich „Text“ ist eine KI-unterstützte Nutzung für Recherche dokumentiert; eine menschliche Prüfung der KI-bezogenen Ergebnisse ist nicht angegeben.
Sämtliche Angaben werden unter einem gemeinsamen Link veröffentlicht und stehen zusätzlich als maschinenlesbares JSON-LD zur Verfügung. Eine redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 50 Abs. 4 wird nur dann als angegeben behandelt, wenn Rolle und verantwortliche Person oder Organisation in den Metadaten ausdrücklich benannt sind. Die Angaben zur KI-Nutzung beruhen auf einer Selbsterklärung der veröffentlichenden Person oder Organisation.
Strukturierte Angaben nach Inhaltsbestandteil
| Bereich | KI-Nutzung | Einsatzgebiet | Menschliche Prüfung |
| Text | KI-unterstützt | Recherche | Keine dokumentiert |
Vorsichtige Art.-50-Einschätzung
Für die angegebenen Inhalte wurde keine inhaltsspezifische Offenlegungskategorie aus Art. 50 Abs. 4 erkannt. Das ist keine Aussage dazu, ob andere Pflichten aus Art. 50 oder sonstigem Recht greifen; die Kennzeichnung wird hier als freiwillige Transparenz behandelt.
- Nachweisgrundlage
- Selbsterklärung
Transparenzhinweis: Diese Erklärung gibt die von der veröffentlichenden Person oder Organisation bereitgestellten Angaben zur KI-Nutzung wieder. Sie ersetzt weder eine rechtliche Bewertung noch eine Zertifizierung.
Menschliche Prüfung: Ein angegebenes Prüfungsniveau ist eine Selbstauskunft zum tatsächlichen Arbeitsprozess. Es begründet für sich allein keine Ausnahme von einer Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 AI Act; hierfür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere substanzielle menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle und redaktionelle Verantwortung, tatsächlich erfüllt sein.
Art. 50 Abs. 2: Das verlinkte JSON-LD ist eine ergänzende Dokumentation. Es ist nicht als Ersatz für die vom Anbieter eines generativen KI-Systems geforderte wirksame, zuverlässige, robuste und interoperable maschinenlesbare Markierung der generierten oder manipulierten Ausgabe gedacht.